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Klasse BF17

Das begleitete Fahren funktioniert ganz einfach: Wollen Jugendliche „begleitet fahren“, können sie sich schon mit 16 ½ Jahren in der Fahrschule anmelden. Dort machen sie dieselbe Fahrausbildung wie ältere Fahrschüler. Nach bestandener theoretischer und praktischer Prüfung bekommen BF 17-Teilnehmer nach ihrem 17. Geburtstag die sogenannte „Prüfungsbescheinigung“. Zusammen mit einem Ausweis gilt sie als Fahrerlaubnis im "Begleiteten Fahren".

Die "Begleiter" müssen folgende Anforderungen erfüllen:

  • Mindestalter 30 Jahre

  • seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen

  • es darf nicht mehr als ein Punkt im Fahreignungsregister vorliegen

 

Kraftfahrzeuge
  • zulässige Gesamtmasse 3.500 kg

  • maximal 8 Fahrgastplätze

und Kombination

  • mit einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse bis 750 kg

  • mit einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt

 

Mindestalter
  • 17 Jahre

 
Eingeschlossene Klassen

AM    L

Klasse B

Kraftfahrzeuge
  • zulässige Gesamtmasse 3.500 kg

  • maximal 8 Fahrgastplätze

und Kombination

  • mit einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse bis 750 kg

  • mit einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt

 
Mindestalter
  • 18 Jahre

 
Eingeschlossene Klassen

AM    L

Klasse B96

Kraftfahrzeuge der Klasse B
  • in Kombination mit einem Anhänger mit zulässiger Gesamtmasse über 750 kg,
    sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination zwischen 3.500 kg und 4250 kg liegt
     

Mindestalter
  • 17 Jahre bei begleitetem Fahren

  • 18 Jahre

 

Eingeschlossene Klassen

AM    L

 

Die Schlüsselzahl 96 kann nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für die Erteilung erfüllt hat und an einer speziellen Fahrerschulung teilgenommen hat.

Die Fahrerschulung nach Anlage 7a der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erfolgt durch eine Fahrschule bzw. einen Fahrlehrer.

Sie beinhaltet zwei Theoriestunden zu jeweils 90 Minuten. Der Bewerber kann ein Thema aus dem Grundstoff ( Thema 1 bis 12 ) frei wählen. Den Zusatzstoff für Klasse B ( Thema 14 ) muss er hören.

Der Bewerber nimmt 270 Minuten am fahrpraktischen Unterricht teil.

Danach erhält er von der Fahrschule eine Ausbildungsbescheinigung, welche er beim LABO einreicht.

Klasse B mit Schlüsselzahl 196

Voraussetzungen

Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden, wenn:

  1. der Inhaber ununterbrochen seit den letzten 5 Jahren (oder länger) eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt.

  2. der Antragsteller bei der Erteilung das Mindestalter von 25 Jahren erreicht hat.

  3. ein Nachweis (gemäß Anlage 7b FeV) der erfolgreichen Teilnahme an einer „Fahrerschulung“ von mind. neun Unterrichtseinheiten (UE) von jeweils 90 Minuten (Theorie mind. vier und Praxis mind. fünf UE) vorliegt.

  4. zwischen Fahrerschulung und Eintragung max. ein Jahr liegen.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B 196 sind berechtigt neben den Fahrzeugen der Klasse B auch Krafträder (mit Beiwagen) der Klasse A1 (Hubraum 125 cm3, einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt) zu führen. Die für die Klasse A1 vorgeschriebene Ausbildung muss nicht vollständig durchlaufen werden. Eine theoretische und praktische Prüfung muss nicht abgelegt werden.

Die Eintragung berechtigt nur zum Fahren innerhalb der Bundesrepublik.

Mit der Eintragung dieser Schlüsselzahl wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben! Eine Erweiterung auf die Klasse A2 nach § 15 Absatz 3 FeV ist nicht möglich.

Fahrerschulung


Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 196 ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Fahrerschulung von mindestens neun Stunden in einer Fahrschule.

Nach Abschluss der Fahrerschulung hat die Fahrschule dem Teilnehmer eine Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme gemäß Anlage 7b FeV auszustellen.

Klasse B mit Schlüsselzahl 197

Die neue Schlüsselzahl B197 bietet die Möglichkeit, auch Schaltwagen fahren zu dürfen, obwohl die Fahrprüfung auf einem Automatikfahrzeug absolviert wurde. Seit dem 01. April 2021 gibt es im Rahmen der Fahrausbildung in der Bundesrepublik Deutschland die sogenannte „Automatikregelung“. Mittels einer Schaltkompetenzschulung und einer abschließenden Testfahrt kann so die Schlüsselzahl 197 erworben werden, welche es ermöglicht auch Kraftfahrzeuge der Klasse B mit Schaltgetriebe zu führen.

Voraussetzungen

  • Der Bewerber muss den Nachweis von mindestens 10 Fahrstunden zu je 45 Minuten auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erbringen

  • Nach den 10 Fahrstunden erfolgt eine 15-minutige Testfahrt mit einem Fahrlehrer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe

  • Der Fahrlehrer bescheinigt nach erfolgreicher Testfahrt, dass der Bewerber in der Lage ist, ein Kraftfahrzeug mit Schaltgetriebe innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften sicher, verantwortungsvoll und umweltbewusst zu führen

  • Die Fahrschule stellt dem Fahrschüler eine Bescheinigung aus, die dann bei der praktischen Fahrprüfung dem Prüfer vorgelegt wird, somit erfolgt keine Beschränkung auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe. Es erfolgt der Eintrag B 197

Klasse B Automatik

Kraftfahrzeuge der Klasse B

Wenn die praktische Prüfung auf einem Kraftfahrzeug mit automatischem Getriebe abgelegt wurde, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen mit automatischem Getriebe beschränkt und als Beschränkung im Führerschein eingetragen. Daher dürfen dann keine Fahrzeuge mit Schaltgetriebe gefahren werden.

Ist eine Fahrerlaubnis aufgrund des Automatikvermerks beschränkt, so gilt diese Beschränkung auch für die eingeschlossenen Klassen AM und L.

 

Mindestalter
  • 17 Jahre bei begleitetem Fahren

  • 18 Jahre

 
Eingeschlossene Klassen

AM    L

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